Was ist erlaubt, was nicht?

aktuell, 01.09.2022

Energiesparplan der Bundesregierung ab heute in Kraft

Vom heutigen Donnerstag an greift der Energiesparplan der Bundesregierung, der von Wirtschaftsminister Robert Habeck in der vergangenen Woche vorgestellt wurde. Die Verordnung umfasst eine Reihe an Sparmaßnahmen, die für alle Bürger bis Ende Februar 2023 gelten und im Rahmen des Gas-Notfallplans der EU das deutsche Einsparziel von 20 Prozent bis März 2023 voranbringen soll.

Im Detail sollen öffentliche Gebäude, ausgenommen soziale Einrichtungen wie Kitas und Krankenhäuser, nur noch auf 19 Grad beheizt werden. Was wir von diesen Regelung halten, darüber haben wir hier bereits ausführlich berichtet. Flure, Hallen und Technikräume sollen sogar gar nicht mehr beheizt werden - auch hier ist, werden Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur nicht regelmäßig im Auge behalten, mit mittel- bis langfristigen Negativfolgen zu rechnen.

Und auch andere Punkte des Energiesparplans sind vielleicht gut gemeint, aber noch lange nicht gut gemacht - wie auch die eingeschränkte Außenbeleuchtung. Zwar fallen laut Verordnung "Sicherheits- und Notbeleuchtung" nicht unter den Sparplan, dennoch erfüllt Außenbeleuchtung gerade in der dunklen Jahreszeit einen sicherheitsrelevanten Aspekt. Dazu gehören eben auch Werbetafeln, die in den kommenden sechs Monaten zwischen 22 und 6 Uhr dunkel bleiben müssen.

Weitere Punkte des aktuell geltenden Sparfahrplans:

- Private Schwimbäder und Pools dürfen nicht mehr mit Strom oder Gas beheizt werden, es sei denn, sie dienen therapeutischen Zwecken. Hotelpools sind von dieser Regelung ausgenommen.

- Einzelhändler sollen Türen ihrer Geschäfte geschlossen halten. Ausgenommen sind Fluchtwege und Notausgänge.

-Boiler und Durchlauferhitzer sind in öffentlichen Gebäuden für die Warmwasserbereitung zum Händewaschen tabu.

Wichtig: Die anfangs noch im Raum gestandene Idee, Mietern eine Heiztemperatur in ihrer Wohnung vorzuschreiben, ist unwirksam. Dennoch sind Mieter weiterhin zur angemessenen Heizung und Lüftung verpflichtet; auch, um Schäden an  der Bausubstanz zu verhindern.

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