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Nachbar verärgert über Ihr Würstchen?

Gartentipps, 27.04.2023

Kohle UND Nachbar zur Weißglut gebracht: Das sind Ihre Rechte und Pflichten beim Grillen.

Auch wenn die Temperaturen einen langen Grillabend auf der heimischen Terrasse noch zu einer eher kühlen Angelegenheit machen, herrscht dennoch in den kommenden Tagen bei viel Sonnenschein Grillwetter vom feinsten!

Doch vor allem wer in einem Mehrparteienhaus lebt oder einen pingeligen Nachbarn zu ertragen hat, kann mit der Outdoor-Zubereitung seines Mittag- oder Abendessens dem ein oder anderen Zeitgenossen die Zornesröte ins Gesicht treiben.

Doch wo hört der Spaß beim Grillen auf?

Elektro statt Kohle - vor allem auf den Balkonen von Mietswohnungen kann das viel Ärger ersparen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, wirft - und zwar bevor er die Würstchen auf den Grill schmeißt - einen Blick in seinen Mietvertrag.

Hier ist zumeist geregelt, ob das Grillen auf dem heimischen Balkon erlaubt ist oder nicht. In Mehrparteienhäusern ist das Räuchern auf dem Balkon häufig untersagt.

Wen der Grill des Nachbars stört, muss, sollte es zu einem Prozess kommen, die Belästigung nachweisen können. Dies urteilte etwa das Landgericht München I (AZ: 15 S 22735/03)

Ein Freifahrtschein ist das aber nicht. Sollte der Nachbar nämlich bereits Beschwerden über Sie und Ihr Grillverhalten verfasst haben, können diese, falls Sie sie ignoriert haben, ein Bußgeld zur Folge haben. Im Schlimmstfall droht bei Missachtung der Grillbestimmungen die Kündigung durch den Vermieter.

Unser Tipp: Gerade auf Balkonen von Mietwohnungen lieber zum häufig geächteten aber dafür deutlich geruchsneutraleren Elektrogrill greifen. Nutzen Sie zudem Aluschalen oder -folie.

Und mancher Nachbar lässt häufig auch schon mit einem ein saftigen Nackensteak beschwichtigen...

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