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Naturschutz und Recht in Deutschland

Klima, 15.02.2016

Teil 1: Naturschutz, Nachhaltigkeit, Ziele

Die Erde hat in ihrer Geschichte viele Perioden des natürlichen Umweltwandels erfahren. Die letzten 10.000 Jahre aber waren eine Periode der Stabilität. Seit der Industrialisierung begann eine neue Ära, in der der Mensch Hauptverursacher einer globalen Umweltveränderung war. Diese Umweltzerstörung nahm in den letzten Jahrzenten die größten Ausmaße an. In diesen veränderte der Mensch die Vielfalt des in vielen Millionen Jahren entstandenen Lebens entscheidend. Um die Zukunft nun nachhaltig zu gestalten, ist ein zügiges Umdenken der Menschen dringend erforderlich. Die Verwirklichung von Konzepten, Instrumenten und Handlungen des Naturschutzes hängt entscheidend davon ab, ob und wie diese rechtlich umgesetzt werden können.


Naturschutz und Nachhaltigkeit


Naturschutz verfolgt das Ziel der Erhaltung und Förderung der vielfältigen Natur als Lebensgrundlage für Menschen, für Tiere, Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften.

Es sollte also eine ethische Verpflichtung sein, Verantwortung für die Mitgeschöpfe zu tragen, sei es aus religiösen, humanistischen oder sonstigen Traditionen. So wurde 1987 auch die Brundtland-Definition von der UN-Kommission in Ihrem Zukunftsbericht „Unsere gemeinsame Welt“ zur Nachhaltigkeit geprägt, in der gesagt wird, dass man Verantwortung für die Bedürfnisse der heutigen wie auch der zukünftigen Generationen tragen sollte.

Denn eine Vielzahl lokaler, regionaler und globaler Umweltprobleme, wie z.B. der Klimawandel, trägt in weiten Teilen der Erde unter anderem zur Verschärfung von Hunger, Armut und Elend bei (Bauer, S., Engagement für Entwicklung und Umwelt).

 Bild: Achim Otto

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Deutschland

Für den Naturschutz gelten u.a. folgende Rechtsgrundlagen: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) hat nach §1 das Ziel, die Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu gewährleisten. Die Tier- und Pflanzenwelt und ihre Lebensräume, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, sowie ihr Erholungswert sind zu sichern. Der Naturschutz spiegelt sich auch im Staatsziel (Artikel 20a GG) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wieder. Der Schutz von Boden, Wasser und Luft (abiotischer Ressourcenschutz) ist zu sichern, z.B. durch Verzicht auf Wirkstoffeintrag in Grund- und Oberflächerwasser. Der biotische Ressourcenschutz beeinhaltet den Arten- und Biotopschutz, und hierbei werden z.B. verträgliche Wirtschaftsmethoden für den Artenschutz entwickelt. Beim ästhetischen Ressourcenschutz der Natur sind Hecken, Feldgehölze und Streuobstwiesen wichtig.

  Esther Reinecke / BUZ
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